|
1.Teil, §36,2 behält den hergebrachten "Uriniereimer" von 20 Liter Inhalt bei, der am Tage zusammen mit den Nachtstühlen für Offiziere in einem gut belüfteten und von außen beleuchtetem Raum aufbewahrt wird.
Diese Geräte machen sich nötig, wo Abtritte aus den Wohngebäuden auf die Höfe verwiesen werden. Legt man dagegen, was hygienisch unbedenklich erscheint, die Abtritte in weit vorspringende Risalite, (Aus der Flucht der Fassade in ganzer Höhe vorspringender, von der Dachfläche überdeckter Gebäudeteil.) oder in Flügel des Gebäudeteils, so lassen sich Nachtstühle für Gesunde entbehren und die Uriniereimer bei Bedarf durch einige Nachttöpfe ersetzen. Diese werden von Männern beim Gebrauche in die Hand genommen und beugen dem Danebenlaufen des Harns besser vor als feststehende Eimer, auch wenn letztere nach der Garnisons Gebäudeordnung (1.Teil, Beilage C zu §43, S.87) zu diesem Zwecke mit hölzernem Untersatze versehen sind. Die Reinhaltung der Nachtgeschirre macht, falls diese am Tage mit reinem Wasser gefüllt aufbewahrt werden und aus Steingut gefertigt sind, kaum mehr Schwierigkeit als die der Eimer und der dazu gehörigen Untersätze. Die Zahl der Abtritte darf in Kasernen nicht zu gering sein, da die Gleichartigkeit der Lebensweise auch eine ziemliche Gleichzeitigkeit der Darmentleerung bei der Mehrzahl der Bewohner bewirkt. Die Garnisons Gebäudeordnung (Teil 1, §42) bewilligt für je 20 Mann einen Sitz. Die Lage des Abtritts in der Kaserne soll nicht versteckt sondern tunlich zugänglich, hell und luftig sein. |