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01.01.1915 Das stellvertretende Generalkommando des IX.Armeekorps erläßt folgende Bekanntmachung: Ausnahmsweise sollen die vollen Finderlöhne den Militär- und Zivilpersonen gewährt werden, die bis zum 5.Januar 1915 in ihrer Verwahrung befindliche Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und Munitionsteile an die Polizei- oder Militärbehörde abliefern, wozu hiermit die Aufforderung ergeht. 08.01.1915 Nach einer Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des IX.Armeekorps hat der ganze Kreis Steinburg als Ausweisungsgebiet für feindliche Ausländer zu gelten. 22.01.1915 Beim Generalkommando gehen fortwährend Anträge auf Freigabe oder Überlassung von Hafer ein, wohl aufgrund der Annahme, daß alle Bestände requiriert seien. Dies ist jedoch unzutreffend, denn für die Heeresverwaltung sind nur verhältnismäßig geringe Mengen requiriert worden. Das Generalkommando ist daher nicht in der Lage, solchen Wünschen zu entsprechen. 03.02.1915 Verbot der Verwendung von Mehlsorten zur Füllung von Seife. Durch die Bundesratsverordnung vom 22.Dezember 1914 ist die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der Kartoffel zur Herstellung von Seife unter Strafandrohung verboten worden. Wie sich jetzt herausgestellt hat, werden auch andere Mehlsorten, wie Reisstärkemehl, Maisstärkemehl, Mandiokamehl, Tapiokamehl, zur Füllung von Seifen verwendet. Die vorgenannte Verordnung wird deshalb auch auf diese und alle sonstigen Mehlsorten, die zur menschlichen Nahrung oder als Futtermittel verwendet werden können, ausgedehnt; es wird verboten derartige Mehlsorten zur Herstellung von Seifen zu verwenden. 13.02.1915 Beschränkung der Biererzeugung. Eine staatliche Kontingentierung der deutschen Biererzeugung steht bevor. Wie verlautet, erwägt der Bundesrat ein Gesetz, wonach von einem sehr nahen Termin ab der Malzverbrauch um 40 Prozent herabgesetzt werden soll. Es soll also eine Einschränkung der Biererzeugung um 40 Prozent stattfinden. Die so freiwerdende Gerste soll zu Nahrungsmitteln für Mensch und Tier Verwendung finden. Aus Gerste werden u. a. Graupen als Ersatz für Reis hergestellt. Wegen mangelnder Gerste- bzw. Malzvorräte haben einzelne Brauereien in den Provinzen ihren Betrieb zum Teil bereits eingestellt, zum Teil wesentlich einschränken müssen. 15.02.1915 Getreidebrennerei verboten. Es scheint noch nicht überall bekannt zu sein, daß nach der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide zur Herstellung von Branntwein, Kornkaffee und dergl. nicht mehr zulässig ist. Nach §1 der Bekanntmachung sind die mit Beginn des 1.Februar im Reiche vorhandenen Vorräte von Weizen (Dinkel-Spelz), Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen für die Kriegsgetreide GmbH beschlagnahmt. Nach §3 dürfen an den beschlagnahmten Gegenständen Veränderungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß die Kriegsgetreide Gesellschaft oder der zuständige Kommunalverband ausdrücklich zustimmen. Jede Verarbeitung von Getreide, die nicht die Herstellung von Mehl für den menschlichen Verbrauch bezweckt, wie dämpfen, mälzen, rösten usw. ist also verboten und wird nach §7 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 1.000 Mark bestraft. 24.02.1915 Der stellvertretende Kommandierende General macht bekannt: Privatpersonen wird verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde, Waren, gewerbliche Leistungen oder Darbietungen (auch theatralische und musikalische) mit dem Hinweis anzubieten oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder zum Teil zum Besten einer für Kriegszwecke geschaffenen Wohltätigkeitseinrichtung bestimmt sei. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, aufgrund von § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 25.02.1915 Beim stellvertretenden Generalkommando in Altona gehen täglich Gesuche um Freigabe und Überweisung von Benzin, Benzol, Petroleum, Schmieröl und sonstigen Betriebsstoffen ein, denen nicht stattgegeben werden kann. Das stellvertretende Generalkommando hat keine Verfügung mehr über derartige Betriebsstoffe, nachdem der Bedarf für Heer und Marine während des Krieges vertraglich sichergestellt ist und die übrigen Läger freigegeben sind. Aus den vertraglich sichergestellten Lägern wird an Private nichts abgegeben. Eben so wenig kann das stellvertretende Generalkommando über Bereifungen verfügen. Derartige Gesuche müssen an die Inspektion des Militär Luft- und Kraftfahrwesens, Bereifungsstelle gerichtet werden. 25.02.1915 Ersatz von Petroleum. Die preußischen Minister für Handel und Gewerbe und des Inneren haben vor kurzem folgende Bekanntmachung erlassen: Es ist bereits darauf hingewiesen, daß überall da, wo ein Ersatz des Petroleums durch andere Beleuchtungsartikel möglich ist, der Verbrauch von Petroleum ganz eingestellt werden muß. Als Ersatzmittel für Petroleum kommen, neben Kerzenbeleuchtung und Spiritus, insbesondere in Betracht:
01.03.1915 Zigarrenabschnitte und Stanniol wurden von einer Kommission gesammelt und der Ertrag dafür für eine Beihilfe für unbemittelte Konfirmanden verwendet. Personen, außerhalb der Kommission, die ebenfalls gesammelt haben, werden aufgefordert diese Gegenstände jetzt zum Zahntechniker P.Birch in Kellinghusen zu bringen, damit der Ertrag noch zur bevorstehenden Konfirmation verwendet werden kann. 03.03.1915 Der Verkehr in den Bahnhofswirtschaften während des Krieges. Vielfach werden Bahnhofswirtschaften als letzte Zufluchtsstätte für späte Gäste angesehen, sehr zum Nachteil der übrigen Gastwirtschaften. Eine Entscheidung der Kieler Strafkammer besagt nun, daß die Bahnhofswirtschaften sich der örtlichen Polizeistunde anzuschließen haben und daß während des Krieges sogar noch Beschränkungen in Kraft treten können. 29.03.1915 Verkauf von Heu an Proviantämter. Königlicher Landrat Freiherr von Heintze (Bordesholm) gibt bekannt: Als sich herausgestellt hatte, daß im Bereiche des IX.Armeekorps Heu im Wege des freihändigen Ankaufs trotz der größten Bemühungen nicht zu bekommen war, wurde in der Absicht, Requisitionen aufgrund des Kriegsleistungsgesetzes zu vermeiden, seitens des Kgl. Kriegsministeriums die Beschaffung von Heu durch Kommissionäre verfügt. Leider ist dieses Mittel bislang ohne ersichtlichen Erfolg geblieben und damit die Versorgung der Armee mit Futterstoffen gefährdet. Nach eingegangenen Erkundigungen soll dagegen Heu in genügender Menge vorhanden sein, ohne daß sich die Landwirte veranlaßt sehen, die Bestände an die Heeresverwaltung zu verkaufen. Bevor der letzte Weg, der der Requisition, beschritten wird, werden die Landwirte hierdurch aufgefordert den Proviantämtern die entbehrlichen Heubestände käuflich zu überlassen. 14.04.1915 Ablieferung von Mehl. Nach der am 8.April erfolgten Mehlbestandsaufnahme haben nun alle Haushaltungen, die über 10 Pfund steigende Mehlmenge abzuliefern. Wer das Mehl nicht abliefert erhält so lange keine Brotkarten, bis er diesen Bestand unter Zugrundelegung einer Tagesmenge von 200 Gramm pro Kopf des Haushalts verbraucht hat, indem er das Mehl gegen Brot beim Bäcker umtauscht. Jede Haushaltung, die über eine 10 Pfund steigende Mehlmenge verfügt, wird vom Magistrat aufgefordert diese abzuliefern, sonst erhält die betreffende Haushaltung entsprechend weniger Brotkarten. 21.04.1915 Bei Mangel an Schweinefutter müssen die Küchenabfälle bekanntlich mehr als früher Verwendung zur Schweinefütterung finden. An die Hausfrauen ergeht die Bitte, die als Schweinefutter geeigneten festen Küchenabfälle, (Fleisch, Fisch, Brot, Gemüse, Kartoffeln usw.) getrennt von dem Hausmüll, insbesondere getrennt von allen harten Gegenständen wie Scherben und dergl. in geeigneten Behältern aufzubewahren. Die Abfälle sollen denjenigen zu gute kommen, welche Schweine mästen. Diejenigen Haushaltsvorstände, welche bereit sind, die durch den Ernst der Zeit geborene Maßnahme zu unterstützen, werden gebeten ihre Adresse umgehend der Verwaltung mitzuteilen. Wer Küchenabfälle für Viehfütterung abholen und verwenden will, wird hierdurch aufgefordert, sich bis zum 01.Mai zu melden. 22.04.1915 Die Brotversorgung durch Brotkarten hat ergeben, daß manche Familien die ihr zugeteilte Brotmenge nicht verbraucht während andere nur schwer auskommen können. Das gilt besonders von Leuten, die den Tag über auswärts arbeiten und ihr Essen mitnehmen müssen, wie Forstarbeiten, Streckenarbeiter usw. Die Möglichkeit eines Ausgleichs und zugleich für den Wohlhabenden die Möglichkeit, dem Minderbemittelten zu helfen, ist dadurch gegeben, daß der im Überfluß Lebende sich bereit erklärt, allwöchentlich für Bedürftige ein oder zwei Brote zur Verfügung zu stellen. Um eine möglichst gerechte Verteilung des Überschusses herbeizuführen, empfiehlt es sich, daß der Spender seine Bereitwilligkeit der Gemeindebehörde anzeigt und die Bedürftigen ihren Bedarf bei der Gemeindebehörde anmelden. Nach Prüfung der Bedarfsmeldung würde dann der Ausgleich durch die Gemeindebehörde in der Weise vorzunehmen sein, daß die Bedürftigen mit einer amtlichen Bescheinigung an etwaige Spender verwiesen werden und dort das gespendete Brot abholen. Es würde auch dagegen nichts einzuwenden sein, daß eine Familie, die mit ihrem Brot nicht auskommen kann, sich auf die ihr leihweise überlassene Karte einer Überschußfamilie Brot einkauft. Die Stammkarte ist aber unter allen Umständen dem Eigentümer wieder zurückzugeben, damit die Kartenausgabe Kontrolle nicht gestört wird. Eine größere Anzahl von Brotkarten als die Familie Köpfe hat, darf unter keinen Umständen ausgegeben werden. Die Gemeindebehörden ersuche ich, Vorstehendes in geeigneter Weise bekannt zu machen und möglichst einen Ausgleich in der angegebenen Weise herbeizuführen. 26.04.1915 Verbot von Versammlungen. Wie das stellvertretende Generalkommando in Altona mitteilt, soll eine am 26.März erlassene Bekanntmachung nicht alle öffentlichen und geschlossenen Vereinsversammlungen verbieten, sondern nur solche mit politischem oder polemischen Charakter. 28.04.1915 Über das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen, die in Gemeinden Beschäftigung finden, ist folgendes verfügt worden: Jeder unmittelbare oder mittelbare Verkehr mit Kriegsgefangenen sowie jede Annäherung an diese, wird allen Personen verboten, die nicht besonders dazu befugt sind. Ebenso der Aufenthalt in der Nähe der zur Unterbringung der Kriegsgefangenen verwandten Plätze, Lager, oder sonstigen Räumlichkeiten sowie deren Betreten. Ferner die Zuwendung von Gaben irgendwelcher Art und jede Hilfeleistung zur Entweichung, die Gewährung von Unterkunft, Lebensmitteln, Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen, sowie irgendeine andere Unterstützung und Hilfeleistung an entwichene Kriegsgefangene. Die für Zuwendungen an Kriegsgefangene verwandten oder bestimmten Gegenstände unterliegen der Einziehung. Den Weisungen des Begleit- und Wachmannschaften sind angewiesen nötigenfalls, insbesondere zur Verhinderung von Fluchtversuchen der Gefangenen, ohne vorherigen Anruf von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Wer von der beabsichtigten Entweichung oder von dem Aufenthalt eines entwichenen Kriegsgefangenen Kenntnis erhält, hat dies neben der Verpflichtung die Entweichung nach Kräften zu verhindern, ungesäumt der nächsten Militär- oder Zivilbehörde anzuzeigen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis 150 Mark oder entsprechende Haft belegt. 01.05.1915 Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß Brot (auch Klöben und Korinthenbrot) und Mehl, entsprechend der Verordnung über die Regelung des Brot- und Mehlverbrauchs vom 06.03.1915 Ziffer V, nur gegen Brotmarken abgegeben werden darf. Zuwiderhandlungen werden zunächst nach Ziffer XII der genannten Verordnung bestraft und trifft die Strafe nicht nur den Verkäufer, sondern auch den Käufer. 17.05.1915 Heute tritt die Verordnung betreffend die Bestandserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge aller Art in Kraft. Ebenfalls die Verordnung über die Herstellung und Beschlagnahme von Militärtuch. 25.05.1915 Das Verbot der Aushändigung von Gasthofsbriefen wurde zuständigerweise auf solche Gastwirtschaften und Kaffeehäuser ausgedehnt, in denen Postsendungen zur Aushändigung an dort verkehrende Gäste hinterlegt werden. 26.05.1915 Keine Ansichtskarten ins Ausland. Auf Umwegen über das neutrale Ausland wurde von feindlicher Seite wiederholt der Versuch gemacht, Ansichten deutscher Städte, namentlich Süd- und Westdeutschlands durch Buchhändler usw. aufzukaufen. Gewünscht werden besonders solche Bilder (Ansichtspostkarten), die für Stadt und Umgebung durch besonders auffallendes Gepräge kennzeichnen sind, wie Kirchen, Burgen, Ruinen und andere ins Auge fallende Bauwerke. Offenbar sind die Bilder dazu bestimmt, feindlichen Fliegern die Orientierung zu erleichtern. Es muß daher dringend davor gewarnt werden, diesem Ansuchen Folge zu geben. Auch wird es sich empfehlen, bei der Versendung von Ansichtskarten nach dem Ausland entsprechende Vorsicht zu beobachten. 02.06.1915 Ausschank von Tropf- und Neigenbier. Das Verschneiden von Tropf- und Neigenbier in frisches Schankbier wird nicht nur als Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz geahndet, sonder gleichzeitig auch durch Zurücknahme der Schankkonzession. So entschied kürzlich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof. Wer sich - trotz vorheriger polizeilicher Warnung - nicht davon abhalten läßt, wegen eines geringen Gewinns Tropf- und Neigenbier an Kunden zu verabreichen und deren Gesundheit zu gefährden, läßt einen hohen Grad von rücksichtsloser Gewinnsucht und unredlicher Gesinnung erkennen. Schon hieraus rechtfertigt sich die Annahme ein solcher Wirt biete nicht die nötige Sicherheit in der durch § 33 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Richtung. 25.06.1915 Militärische Anordnung über das Schließen der Abteilfenster in den Zügen. Nach Bekanntmachungen der Linienkommandantur J in Altona, die in den Abteilungen der Nordenzüge ausgehängt sind, sind neuerdings verschärfte Maßnahmen über das Schließen der Abteilfenster beim Befahren der Eisenbahnbrücken über den Kaiser-Wilhelm Kanal erlassen worden. Auf militärische Anordnung müssen fortan in allen Zügen, die die Hochbrücke über den Kaiser-Wilhelm Kanal zwischen Osterrönfeld und Rendsburg sowie die Brücken bei Taterphal, Grünenthal und Levensau befahren, in sämtlichen Abteilungen die Fenster vollständig geschlossen und verhängt sein. Das Gepäck ist in die Gepäcknetze zu legen und darf nicht angefaßt werden. Verboten ist es, sich während des Befahrens der Brücken von den Sitzplätzen zu erheben, sich mit den Wachmannschaften, die die Züge begleiten, zu unterhalten und die Aborte zu betreten. Zuwiderhandelnde werden sofort verhaftet. 03.07.1915 Verbot des Pflückens von Kornblumen. Das Pflücken und Feilhalten von Kornblumen, soweit sie nicht nachweislich vom Gärtner gezogen sind, ist verboten, weil bei dem Pflücken erfahrungsgemäß Korn zertreten wird. Zuwiderhandelnde werden wie das stellvertretende Generalkommando bekannt gibt, gemäß dem § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 05.07.1915 Verbot der Verabreichung von Alkohol an Soldaten. Der stellvertretende Kommandierende General gibt bekannt: Wer Mannschaften, von denen er weiß, oder aus deren Anzug und Ausrüstung er erkennt, daß sie vor einem Transport stehen, alkoholische Getränke verabfolgt, insbesondere wer solchen Mannschaften auf dem Marsch zum Bahnhof oder gelegentlich der Verladung alkoholhaltige Getränke zustellt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 14.07.1915 Das erlassene Verbot, Kornblumen in Getreidefeldern zu pflücken, ist auf Kamillen und alle anderen Blumen, die zwischen Getreide stehen, ausgedehnt. Zuwiderhandelnde werden wie das stellvertretende Generalkommando bekannt gibt, gemäß dem § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 24.07.1915 Mit der Abgabe von billigem Reis, Reismehl, Graupen und Erbsen an die Bevölkerung wird jetzt hier der Anfang gemacht werden. Dem bewährten Vorgange anderer Orte folgend, hat man die Abgabe, die nur gegen Karten erfolgt, den Kolonialwarenhändlern übertragen, die die Waren zu festgesetzten Preisen verkaufen. Die Karten werden im Rathaus auf Antrag ausgegeben. Es sind zunächst Karten mit Gültigkeit 31.August vorgesehen und zwar enthält die Karte Marken für 2 mal 1/2 Kilogramm Reis und Graupen und je 1 mal 1/2 Kilogramm Reismehl und Erbsen. Diese Menge ist für den Haushalt bis zu 5 Personen gedacht. Nach Maßgabe der Bestände ist eine weitere Ausgabe von Karten nach dem 31.August geplant. Es wird erwartet, daß wohlhabende Kreise von dieser Einrichtung keinen Gebrauch machen werden zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung. 04.08.1915 Schlagsahne Ein Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Schlagsahne ist vom stellvertretenden Kommandierenden General des IX.Armeekorps erlassen worden. 07.08.1915 Fadenziehendes Brot. Infolge der starken Verwendung von Kartoffeln bei der Brotbereitung hat sich in letzter Zeit häufiger eine Brotkrankheit gezeigt: es ist dies das so genannte Fadenziehen, eine Bakterienkrankheit, die durch Kartoffelbakterien hervorgerufen wird. Die Kruste des erkrankten Brotes ist bräunlich verfärbt, feucht und läßt sich zu langen Fäden ausziehen. Der Geruch ist anfangs nicht unangenehm, wird aber bald widerlich. Solches Brot ist als verdorben anzusehen und darf nicht verkauft werden. Ein wirksames prophylaktisches Mittel gegen diese Krankheit ist, wie in der Deutschen Landwirtschaftlichen Presse ausgeführt wird, starkes ansäuern des Teiges. Denn es hat sich gezeigt, daß schon das Vorhandensein von 0,3 Proz. Milchsäure genügt, um die Fortentwicklung der Kartoffelbakterien zu hindern. Außerdem ist es zweckmäßig, da die Bakterien ein lebhaftes Wärmebedürfnis haben, das Brot nach dem Backen rasch abzukühlen und bei niedriger Temperatur aufzubewahren. 04.10.1915 Auf die Verordnung des Landrats betreffend die Regelung des Brot- und Mehlverbrauchs wird hingewiesen. Der Inhalt der neuen Verordnung deckt sich im Wesentlichen mit der Verordnung vom 6.März gleichen Jahres. Abgeändert ist die zugelassene Brot- und Mehlration, die auf wöchentlich 2.250 g Brot bzw. 1.575 g Mehl erhöht ist. Neu ist die Einführung der Mehlkarten für Selbstversorger. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der als Selbstversorger gelten will, hat bis zum 15.Oktober dies bei seiner Ortsbehörde schriftlich zu erklären und nachzuweisen, wie weit er mit seinem Getreide für sich und seine Hausangehörigen reichen kann. Er erhält eine Mahlkarte, auf Grund deren er berechtigt ist, seinen Monatsbedarf an Getreide in einer gewerblichen Mühle mahlen zu lassen. Keine Mühle darf Brotgetreide von Selbstversorgern mahlen, ohne daß die Karte vorgelegt wird. 22.10.1915 Butter-Ausfuhrverbot. Der Kommandierende General des IX.Armeekorps verbiete bis auf weiteres die Ausfuhr von Butter aus dem Bereich des IX.Armeekorps. Diese Verbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Mit Bekanntmachung dieses Verbots ist die unter dem 20.10.1915 für bestimmte Gebiete angeordnete Butterbeschlagnahme aufzuheben. 27.12.1915 Erwärmung der Züge. Bei starker Kälte stößt in diesem Winter die Erwärmung längerer Züge auf besondere Schwierigkeiten, da die sonst zur Unterstützung der Heizung von der Lokomotive verwandten Heizkesselwagen infolge ihrer Einstellung in Lazarettzüge fehlen. Es mußten deshalb Anordnungen getroffen werden, den Heizdampf der Lokomotiven möglichst gleichmäßig über den ganzen Zug zu verteilen. Das hat zur Folge, daß in allen Abteilungen bei strengerer Kälte eine geringere Wärme vorhanden sein wird, als die Reisenden es sonst auf deutschen Bahnen gewohnt sind. Um eine dauernde Erwärmung der Abteile überhaupt zu ermöglichen, ist es unter Umständen durchaus notwendig, ein längeres Offenhalten von Fenstern und Türen insbesondere auch auf der Zugangsstation zu vermeiden. Das Zugpersonal wird hierauf aufmerksam machen. Dringend erwünscht ist es, daß die Reisenden auch ohne besonderen Aufforderung auf ihre Mitreisenden gebührende Rücksicht nehmen und die Eisenbahnverwaltung in ihrem Bestreben unterstützen, die Heizung der Züge auch unter den jetzt erschwerten Verhältnissen so gut wie irgend möglich durchzuführen. Dringend empfohlen wird ferner, sich für die Reisen während der kalten Jahreszeit mit wärmere Kleidung oder Schutzmitteln gegen die Kälte (Reisedecken) versehen. 08.01.1916 In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Stadtküchen und Erfrischungsräumen sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung 1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartiger Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker, 2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartiger Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker, 3. von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Treibmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten. In den in Absatz 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden -Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen, Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art, Fettstreußel. Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten. Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Öle aller Art. 16.01.1916 Verbot für Jugendliche. Einen scharfen Erlaß gegen die Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren veröffentlicht der Kommandierende General des XI.Armeekorps, indem er ihnen den Besuch von Kaffeehäusern und Konditoreien, das Flanieren auf den Straßen und das Zigaretten rauchen verbietet. Zuwiderhandlungen werden mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1.500 Mark bestraft. Wirte und Kaffeehausbesitzer, ebenso Zigarettenhändler, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 26.01.1916 Der Brotverbrauch im Kreis Steinburg. Die Zusammenstellung der im Monat Dezember v. J. verbrauchten Brotgetreidemenge hat ergeben, daß im Kreis Steinburg etwa 700 Doppelzentner Brotgetreide mehr verbraucht worden ist, als nach der Bevölkerungsziffer verbraucht werden durfte. Dies kann seinen Grund darin haben, daß die für den Brotverbrauch geltenden Bestimmungen nicht mehr mit der auch jetzt noch durchaus nötigen Sorgfalt durchgeführt werden. Vom 01.Februar ab dürfen die Selbstversorger nur 9 Kilo monatlich für jedes Haushaltungsmitglied verwenden. Die Mahlkarten sind bei der jetzigen Revision entsprechend abzuändern. Den Gast- und Schankwirtschaften ist vom Eingang dieser Verfügung ab nur die Hälfte der bisher an diese abgegebenen Brotkarten zu belassen. Zugleich wird angeordnet, daß die Gast- und Schankwirtschaften Brot an Ortseingesessene nur gegen Brotkarten abgeben dürfen. 31.01.1916 ![]() 08.02.1916 Damit so frühzeitig wie möglich mit der Kartoffelversorgung der Städte für das Frühjahr und den Sommer 1916 begonnen werden kann, traf der Bundesrat schon jetzt die nötigen Bestimmungen. Danach sind die Kommunalverbände verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Speisekartoffeln zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den im eigenen Bezirk verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Sie haben am 24.Februar eine Bestandsaufnahme über die bei den Händlern, Verbrauchern und Gemeinden selbst vorhandenen Vorräte zu machen und festzustellen, welche Mengen die Händler auf Grund von Lieferungsverträgen noch zu fordern berechtigt sind. Den sich ergebenden Fehlbedarf melden die Kommunalverbände bei der Reichskartoffelstelle an. Diese disponiert sodann mit Hilfe der Unterorganisationen, von wo die Kartoffeln abzutransportieren sind. Die Verteilung und den Verbrauch zu regeln, ist die Pflicht der Kommunalverbände. Zur Sicherung bis zum 15.März ist noch die wichtige Bestimmung getroffen worden, daß die Kommunalverbände, soweit es erforderlich ist, die im Gewahrsam der Händler befindlichen Vorräte zu übernehmen und in die laufenden Verträge einzutreten haben. Die Händler sind zur Überlassung verpflichtet und können im Falle des Widerstrebens enteignet werden. Durch diese Bestimmung ist die Zurückhaltung der Vorräte der Händler unmöglich gemacht. 14.02.1916 Strengere Einhaltung der fettlosen Tage. Während die fleischlosen Tage in den durch die Bundesratsverordnung vom Oktober 1915 umschriebenen Speiseverabfolgungsstellen - Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräumen - allgemein eingehalten werden, sind mehrfach Klagen darüber aufgetaucht, daß die Handhabung der fettlosen Tage minder gewissenhaft sei. Das ist an sich leicht zu erklären. Das Fleischverbot erstreckt sich auf die (genau bestimmten und umgrenzten) Nahrungsmittel selbst; die Kontrolle ist einfach, jedem Gaste möglich und das Risiko der Übertretung demgemäß sehr groß. Das Fettverbot dagegen bezieht sich auf die Art der Zubereitung; die Kontrolle ist weit schwieriger; der Anreiz, sich aus Bequemlichkeit oder aus Gründen der geschäftlichen Konkurrenz in einem Umfange über die Verordnung hinwegzusetzen, stärker. Es ist jedoch dringend nötig, daß auch das Fettverbot genau so streng und peinlich beobachtet wird, wie die Fleischsperre. Der Fettmangel fällt, wie jedermann weiß, in unserer gegenwärtigen Ernährungslage ebenso schwer ins Gewicht, wie die Fleischknappheit. Häufen sich die Übertretungen - und die Tendenz dazu haben sie ja bekanntlich, sobald einmal überhaupt eine laxere Auffassung eingerissen wird - so muß sich daraus eine fühlbare Schmälerung des zur Verfügung stehenden Fettangebots ergeben. So allgemein und vollständig also wie am Dienstag und Freitag das Fleisch, muß am Montag und Donnerstag die Fettverwendung verpönt sein! 18.02.1916 Photographieren von Zivilpersonen in Uniform verboten. Nach einer Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals ist jedes unbefugte Anlegen militärischer Uniformen verboten und nach dem Belagerungszustandsgesetz unter Strafe gestellt. Auch wer sich unbefugt in militärischen Uniformen photographieren läßt, macht sich strafbar. 17.03.1916 Auf Veranlassung des Kommandierenden Generals für das IX.Armeekorps gibt der Königliche Landrat des Kreises Steinburg den Polizeibehörden anheim, Verordnungen zu erlassen, nach welchen jugendliche Personen unter 16 Jahren bei Strafe verboten wird, Tabak, Zigarren oder Zigaretten zu rauchen. Auf Grund solcher Erlasse ist es auch verboten, an Personen unter 16 Jahren Tabakspfeifen, Tabak, Zigarren oder Zigaretten zu verkaufen oder im Gewerbebetriebe abzugeben. 15.04.1916 Streckung der Seifenvorräte. Die Knappheit von Fetten für technische Zwecke hat bereits hohe Seifenpreise nach sich gezogen und nötigt auch zu sparsamster Verwendung der Seife im Haushalt und bei der Wäsche. Um der Bevölkerung sparsamste Verwendung zu ermöglichen, empfiehlt der Magistrat der Stadt Berlin für die Wäsche und die Streckung der Seife das nachstehende Mittel: "Alle Wäsche wird zweckmäßig in weichem Wasser eingeweicht, die schmutzigen Stellen werden mit einem Seifenbrei bepinselt. Geeignet ist vor allem Regenwasser. Zum Scheuern nicht farbiger Gegenstände ist keine Seife, sondern nur Sodalösung zu verwenden." Ein weiteres Mittel ist die Streckung der Seifen: Man stelle aus 250 Gramm Schalseife, 200 Gramm Oberschalseife und 250 Gramm Soda einen Seifenschaum her, indem man alles unter Rühren mit vier Liter Wasser bis zur Lösung kocht und nach dem Erkalten und Durchziehen des Gefäßes durch eine Flamme den festgewordenen Leim herausstürzt. Zweckmäßig sind ferner Gemische von Seife und Soda, die als Waschpulver oder Waschmittel gebraucht werden, sofern der Soda genügend Fettsäure zugesetzt und das schädliche Wasserglas und Harz vermieden ist. Eine nicht zu starke Sodalösung wirkt kalt als Einweichwasser auf Baumwollgewebe der geringen Ätzwirkung wegen nicht schädigend ein. 27.04.1916 Kein Petroleumverkauf im Sommer. Zur Einschränkung des Petroleumverbrauchs für Leuchtzwecke wird der Großverkauf von Petroleum vom 01.Mai bis 01.August und der Kleinverkauf vom 01.Juni bis 01.August durch Bundesratsverordnung verboten. 27.04.1916 Einschränkung der Kartoffelverfütterung. Um eine zu starke Verfütterung der Kartoffeln zu verhindern, hat der Bundesrat angeordnet, daß zunächst bis zum 15.Mai Kartoffelbesitzer nicht mehr insgesamt Kartoffeln verfüttern dürfen, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:
05.05.1916 Sammeln von Kräutern und Blättern. Jetzt fängt die Zeit an, die uns den auf die Neige gehenden ausländischen Tee ersetzen können. Die in Betracht kommenden Pflanzen sind: Junge Wald- und Gartenerdbeerblätter, Brombeerblätter, die wilde Pfefferminze, die meistens, wo sie sich findet, ganze Strecken bedeckt, junge Preißelbeer- und Blaubeerblätter. Zum Daruntermischen je nach Geschmack oder nach dem, was man am besten zur Hand hat, getrocknete Lindenblüte oder Hollunder oder Waldmeister oder echte Pfefferminze. Tee aus Preißelbeerblättern soll an Wohlgeschmack den "russischen" übertreffen. Vielfach wird auch Tee aus Hagebuttenschalen als vorzügliches Getränk gelobt. Auch Spitzwegerich, wildes (blaues) Feldstiefmütterchen und Löwenzahn geben guten Tee. 03.06.1916 Abgabe von Pferden an Roßschlächter. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11.Dezember 1915 - R.G.Bl. S.813 - folgendes angeordnet: Die Abdecker haben die ihnen verfallenen Pferde, die noch zur menschlichen Nahrung verwertet werden können, an einen Roßschlächter abzugeben. Kommt eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande, hat der Abdecker der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde bestimmt darauf endgültig den Preis. Zuwiderhandlungen ziehen die Strafen nach sich, die in den oben bezeichneten Gesetzen bestimmt sind. Der stellvertretende Kommandierende General (gez.) von Roehl, General der Artillerie 15.07.1916 ![]() 26.07.1916 Zucker, Fett, Speck und Talg. Zu Einmachzwecken wird demnächst ein weiteres Pfund Zucker für jedes Haushaltsmitglied abgegeben. - Diejenigen Karteninhaber welche beim letzten Fettverkauf nicht mehr berücksichtigt werden konnten, erhalten am Donnerstag Fett ausgeliefert. - Am Sonnabend gibt die Einkaufskommision geräucherten Speck ab, von welchem jede Haushaltung bis zu 3 Pfund kaufen kann. Für Minderbemittelte steht ferner für jede Haushaltung 1/2 Pfund Talg zur Verfügung. Die Karten sind am Tage vorher zu lösen. 31.07.1916 Das Betreten des Barackenlagers auf dem Truppenübungsplatz Lockstedt wird vom 01.August 1916 ab nur noch solchen Zivilpersonen von der Kommandantur Lockstedt gestattet, die ihre politische Unverdächtigkeit durch einen polizeilichen Ausweis mit Photographie nachweisen können. Der Ausweis ist auch für diejenigen Personen erforderlich, die bereits im Besitze einer von der Kommandantur Lockstedt ausgestellten Erlaubniskarte zum Betreten des Barackenlagers sind. 15.08.1916 Die Benutzung der Fahrräder ist von heute ab nur gestattet, wenn die Radler sich im Besitz einer Fahrradkarte befinden und sie außerdem die behördliche Erlaubnis erhalten haben, das Rad benutzen zu dürfen. Wer über die Genehmigung nicht verfügt, kann, wenn er trotzdem das Rad benutzt, mit hohen Geldstrafen oder mit Gefängnis bedacht werden. Nach einer Mitteilung des Bezirkskommandos können diejenigen, die eine Erlaubniskarte für Radfahren beantragt haben und bisher keinen Bescheid erhielten, bis zum 31. August bzw. bis zum Eintreffen des Entscheides ihr Fahrrad benutzen. 03.10.1916 Eine Bekanntmachung über Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und über freiwillige Anlieferung von anderen Zinngegenständen vom 01.Oktober 1916 wird heute durch die amtlichen Zeitungen sowie durch die Polizeibehörden veröffentlicht. 09.11.1916 Der Besuch und der Aufenthalt in der Ortschaft Lockstedter Lager ist außer den ortsansässigen Personen oder verbündeten Staaten angehörenden und in Deutschland wohnenden Personen widerruflich nur gestattet, wenn sie im Besitze eines von der Polizeibehörde des Wohn- und Aufenthaltsortes ausgestellten Ausweises sind, der mit einer Personalbeschreibung, eigenhändigen Unterschrift und einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen ist, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden. Ein Ausweis ist für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 24 Stunden beträgt erforderlich. Der Ausweis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu ein- oder mehrmaligen Besuch der Ortschaft Lockstedter Lager. Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staatenangehörige Militärpersonen in Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus. Die Ausweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten oder Militärpersonen vorzuzeigen. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten. Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos. Diese Verordnung tritt fünf Tage nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Nicht ortsansässige Personen haben bis dahin die Ortschaft zu verlassen, wenn sie sich nicht inzwischen die erforderlichen Ausweispapiere beschafft haben. 22.11.1916 Herabsetzung der Polizeistunde auf 23:30 Uhr. Das stellvertretende Generalkommando des IX.Armeekorps hat die Polizeistunde im ganzen Korpsbezirk bis auf weiteres auf 23:30 Uhr herabgesetzt. Nur für die kommenden Festtage (Weihnachten, Silvester, Neujahr und Kaisers Geburtstag) ist die Polizeistunde auf 01:00 Uhr ausgedehnt. Ebenso ist die elektrische Lichtreklame und alle überflüssige Beleuchtung verboten worden. 25.11.1916 Milchversorgung. Die Milchkarten für Mager- und Buttermilch bewähren sich ganz gut. Jedermann bekommt die ihm zustehende Menge Milch ohne Schwierigkeiten; nur ist es zu wenig. Gegenwärtig ist so reichlich Mager- und Buttermilch vorhanden, daß für den Tag 1/2 Liter gegeben werden könnte. In der Bevölkerung würde man eine Erhöhung der Menge mit Befriedigung hinnehmen. 27.11.1916 19:00 Uhr Ladenschluß. Es ist dem Generalkommando schwer gefallen, den Entschluß vom 19:00 Uhr Ladenschluß zu fassen, gerade im Bezug auf die arbeitende Bevölkerung, aber die Verordnung ist dennoch erlassen worden. 1. Wegen der Kohle- und Gasersparnis. 2. Wegen der Herabsetzung der Polizeistunde. Die Verordnung läßt dennoch einige Ausnahmen zu, um der arbeitenden Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, ihre Einkäufe zu tätigen. 01.12.1916 Herabsetzung der Kartoffel Tageskopfmenge. Wie ein Regierungsvertreter im Staatshaushalt Ausschuß des preußischen Abgeordnetenhauses zur Frage der Kartoffelversorgung erklärte, wird die Kartoffelration vom 01.Januar 1917 ab herabgesetzt werden. Die städtische Bevölkerung wird 3/4 Pfund Tageskopfmenge, die ländliche Bevölkerung in den Monaten Januar und Februar ein Pfund und von da ab 1 1/2 Pfund erhalten, während gewerbliche Schwerarbeiter durchweg zwei Pfund bekommen sollen. 10.01.1917 Kohleersparnisse. Die Schulen haben, um Kohlen zu sparen, den Unterricht bis zum 15. d.Mts. Ausgesetzt. Gleiche Maßnahmen sind auch in vielen anderen Orten getroffen worden, Kohlen sind zur Zeit kaum zu haben. Die Läger sind ausverkauft. 18.01.1917 Städtischer Kartoffelverkauf. Großer Andrang herrscht Mittwochs an der Kartoffelausgabestelle. Stundenlang stehen die Empfänger bei der kalten Witterung wegen der paar Kartoffeln draußen, ehe sie an die Reihe kommen. Entweder müssen wieder zwei Ausgabetage angesetzt werden, wie dies früher der Fall war, oder die Gutscheine müssen nummeriert werden. So geht es kaum weiter. 22.01.1917 Die Milchversorgung wird immer schwieriger. Die Meiereien sind jetzt meist nur jeden zweiten Tag in Betrieb, weil sie so wenig Milch angeliefert bekommen, daß ein täglicher Betrieb nicht lohnt. Die wenige Mager- und Buttermilch, welche die Wagen mit sich führen, reicht bei weitem nicht für alle Bezugsberechtigten, ein großer Teil geht leer aus. Besonders der Winseldorfer Teil ist sehr übel dran. Die Bewohner desselben sind gezwungen, den Milchwagen bis in die Kieler Landstraße entgegenziehen, ja bis Lohbarbek laufen um überhaupt Milch zu bekommen. Es wird auch hier noch eine andere Regelung des Milchverkaufs stattfinden müssen. 09.02.1917 Die hiesige Schule ist, um Kohlen zu sparen, bis auf weiteres geschlossen worden. Der Wiederbeginn des Unterrichts wird im "Stör-Boten" amtlich bekannt gegeben. Die Schüler werden mit vermehrten Hausaufgaben beschäftigt, welche im Schulgebäude von Zeit zu Zeit nachgesehen werden. 13.02.1917 Der neue Kartoffelpreis 6,50 Mark pro Zentner. Mit dem 15.Februar tritt eine Erhöhung des Kartoffelpreises durch die Produzenten von vier auf fünf Mark ein. Das ist keine neue Anordnung der Regierung, sondern eine Bestimmung der Kartoffelverordnung vom Dezember 1916. Die schlechte Belieferung der Städte vor dem Einsetzen der Frostperiode wird in den städtischen Kreisen allgemein auf diese Preispolitik zurückgeführt, die es tatsächlich verständlich erscheinen läßt, wenn die Landwirte Ende Januar die Kartoffelsendungen zurückhielten, wußten sie doch, daß sie 14 Tage später für je 1.000 Zentner 1.000 Mark mehr erhalten. Im Kleinverkauf stellt der Zentner sich auf 6,80 Mark, für 10 Pfund auf 68 Pfennig. 17.02.1917 ![]() 17.02.1917 Nach einer Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des IX.Armeekorps dürfen Kirchen nicht mehr geheizt werden. Sämtliche Schulen mit Ausnahme der Volksschulen werden geschlossen. Theater, Lustspieltheater usw., öffentliche Unterhaltungsrestaurants mit musikalischen Darbietungen, Varietees, Spezialitätentheater und dergleichen sowie große Kaffeehäuser, die ihren Gästen bisher musikalische oder deklamatorische Vorträge geboten haben, werden geschlossen, ebenso öffentliche Versammlungen. Die Polizeibehörden können die Polizeistunde bis auf 20:00 Uhr abends herabsetzen, ferner anordnen, daß die Läden, mit Ausnahme der Lebensmittelläden und der Apotheken außer Sonnabends schon um 17:00 oder 18:00 Uhr zu schließen sind. Die Bestimmungen über das Verbot der Heizung von Kirchen, Schließung der Schulen, Theater usw. treten am 17. Februar d.J., die übrigen sofort in Kraft. Bis zum 17.Februar können die beschlagnahmten Vorräte von Brennstoffen noch zu Heizzwecken verbraucht werden, später nur noch mit Genehmigung des zuständigen Kommunalverbandes. Mit dem Eintritt milderen Wetters wird sicherlich die Kohleversorgung sich schneller wieder regeln und es wird dann auch über Brennvorräte, die jetzt im Interesse der Allgemeinheit als beschlagnahmt gelten müssen, wieder verfügt werden können. Vor allem ist zunächst aber zu hoffen, daß die Milderung, welche die Verfügung in Rücksicht auf eine große Anzahl wirtschaftlicher Existenzen vorsieht, in dem sie anordnete, daß die Landeszentralbehörden Ausnahmen für einzelne Arten von Betrieben zulassen können, - daß diese Milderung seitens der örtlichen Behörden, soweit das Interesse der Allgemeinheit es irgend zuläßt, ausgeübt werden wird. Die Bevölkerung muß sich darüber klar sein, daß nur die gebieterische Notwendigkeit das Generalkommando veranlassen konnte, diese Verfügung zu treffen, und sie ist mit der gleichen grimmigen Entschlossenheit, mit der unsere Truppen an den Fronten kämpfen, bereit, auch die angeordneten Einschränkungen auf sich zu nehmen. Erfreulicherweise erfahren wir von zuständiger Stelle, daß gehofft werden kann, daß die Gestaltung der Verhältnisse in etwa 14 Tagen eine Aufhebung der Bestimmungen ermöglichen dürfte. Die Mahnung an die Bevölkerung darf nicht ungehört verhallen, durch verständnisvolles Verhalten, insbesondere durch die größtmögliche Sparsamkeit in Beleuchtungs- und Brennstoffen die behördlichen Anordnungen zu unterstützen, um bei dem guten Willen aller der ihrer Art nach vorübergehenden, auf Vereisung der Wasserwege und sonstige Transportschwierigkeiten zurückzuführenden Kohlenot Herr zu werden. Selbst in Teilen des Reiches, für die die Transportbedingungen erheblich günstiger sind und die zum Teil sogar in unmittelbarer Nachbarschaft der Kohlereviere liegen, haben ebenfalls einschneidende Maßnahmen getroffen werden müssen. Der Trost, Leidensgefährten zu haben, fehlt also auch in diesem Falle nicht. Noch einmal sei betont, daß einschneidende Maßnahmen unbedingt erforderlich waren! Es heißt auch hier: die Zähne zusammenbeißen und durchhalten! Und das ist die deutsche Art - wir werden und müssen es schaffen! 11.04.1917 Die Durchführung der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des IX.Armeekorps vom 02.November 1916 betreffend den Verkehr mit der Ortschaft Lockstedter Lager, erfordert eine strengere Kontrolle bei dem reisenden Publikum als bisher. Zu diesem Zweck hat die Patrouille für die Ortschaft einschließlich Bahnhof Lockstedter Lager folgende Instruktion erhalten: 15 Minuten vor Ankunft eines jeden Zuges im Lockstedter Lager hat die Patrouille auf dem Bahnhof zu sein, um an der Sperre bei den Zivilpersonen die Paßkontrolle auszuüben und die Urlaubsscheine (Fahrscheine oder Fahrtausweise) der Unteroffiziere und Mannschaften zu revidieren. Zivilpersonen und Soldaten ohne die vorgeschriebenen Ausweispapiere sind von der Fahrt auszuschließen und zunächst in den Dienstraum des Bahnhofsvorstandes zu weisen, um dort später - nachdem der Bahnhof vom reisenden Publikum geräumt ist - ihre Personalien (bei Zivilpersonen Vor- und Zuname, Stand, Alter,Wohnort, in Städten auch Straße und Hausnummer) feststellen zu können. Die Feststellung der Personalien hat an Hand sonstiger Ausweispapiere (Militärpapiere, Briefe pp.) zu erfolgen. Hat die betreffende Person überhaupt keine Ausweispapiere bei sich, so ist sie auf alle Fälle der Kommandantur zuzuführen. Es sind alle abfahrenden und ankommenden Zivilpersonen, Unteroffiziere und Mannschaften, welche die Sperre passieren wollen,zu revidieren. Auch Offiziere in Zivil müssen sich ausweisen können, wenn sie die Bahnhofssperre passieren. 08.05.1917 Weitere Einschränkungen der Hausschlachtungen. In einer Ergänzungsanordnung zu der Bekanntmachung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21.August 1916 sind die Bestimmungen über Hausschlachtungen neu zusammengefaßt und ergänzt worden. Hiernach werden vom 01.Oktober 1917 ab Hausschlachtungen nur noch genehmigt, wenn Schweine oder Rinder mindestens drei Monate in eigener Wirtschaft gehalten worden sind, da mit der bisherigen Sechswochenfrist vielfach Mißbrauch getrieben ist; Personen, die weder die nötige Sachkenntnis, noch auch geeignete Stallungen und Futtermittel besaßen, haben Schweine die Mindestfrist von sechs Wochen durchgehalten, ohne Rücksicht auf den Erfolg, lediglich um sich erhöhte Selbstversorgermenge zu sichern. Aus demselben Grunde ist der Erwerb von Schweinen von mehr als 60 Kilogramm Lebendgewicht allgemein untersagt worden. Weiter wird bestimmt, daß der Selbstversorger, der in den Monaten September bis Dezember schlachtet, Vorräte höchstens für ein Jahr, bei Schlachtungen zu anderer Zeit höchstens bis zum Schlusse des Kalendervierteljahres behalten darf. Hierdurch soll die unwirtschaftliche Aufstapelung von Vorräten auf allzu lange Zeit verhindert werden. Zur Ausgabe von Fleisch aus dieser Ration des Selbstversorgers an Dritte gegen Entgelt ist die Genehmigung des Kommunalverbandes erforderlich, damit nicht wucherischer Kettenhandel mit angeblich kartenfreiem Fleisch aus dieser Quelle gespeist werden kann. Im übrigen führt die Verordnung eine schärfere Überwachung der Hausschlachtungen durch genaue Feststellung des Schlachtgewichts, amtliche Überwachungspersonen und Beurkundung der ermittelten Gewichte an, wozu die näheren Ausführungsvorschriften von den Landeszentralbehörden ergehen. 15.06.1917 Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise Steinburg ist verboten. Diese Verbot bezieht sich nicht auf diejenigen Mengen, die durch die bevollmächtigten Händler und Provinzial Kartoffelstelle aufgekauft werden. Es wird darauf hingewiesen, daß das am 25.August 1916 vom Herrn Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein erlassene Ausfuhrverbot für Kartoffeln aus der Provinz unverändert seine voll Wirksamkeit besitzt, also auch für Kartoffeln aus der diesjährigen Ernte im vollen Umfang gilt. 22.06.1917 Rauchverbot für Jugendliche. Es wird erneut auf das Rauchverbot für jugendliche Personen aufmerksam gemacht. Danach ist es Personen unter 16 Jahren verboten, Tabak, Zigarren oder Zigaretten zu rauchen sowie diese Gegenstände zu kaufen oder Automaten zu entnehmen. Es ist ferner verboten, an Personen unter 16 Jahren Tabakspfeifen, Tabak, Zigarren oder Zigaretten sei es auch nur zum Gebrauch für andere, zu verkaufen oder sonst im Gewerbebetrieb abzugeben. 29.06.1917 Laub zur Teegewinnung. Es wird jetzt vielfach aufgefordert, Himbeerblätter usw. zur Teegewinnung zu sammeln. Das ist soweit ganz in Ordnung, jedoch muß darauf hingewiesen werden, daß niemand berechtigt ist, auf fremdem Grund und Boden diese Blätter ohne Erlaubnis des Besitzers zu pflücken. Geschieht dies dennoch, so ist es Feld- und Forstdiebstahl. 29.06.1917 Militärische Nachprüfung der Befolgung von Beschlagnahmeverfügungen. In nächster Zeit werden in Gastwirtschaften, Hotels, öffentlichen Küchen, Haushaltungen usw. militärische Nachprüfungen daraufhin vorgenommen werden, ob die Ablieferung der Beschlagnahme und Enteignung unterliegenden Gegenstände aus Kupfer, Messing, Bronze Tombak, Nickel, Zinn, Aluminium usw. vollständig und ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei sofortiger nachträglicher Ablieferung an die Sammelstellen wird noch jetzt von einer Strafanzeige abgesehen werden, dagegen werden besondere Verfehlungen, die sich bei den Nachprüfungen herausstellen sollten, nicht nur bestraft, sondern auch durch die Presse zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 14.07.1917 Laßt die Kinder barfuß laufen. Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung hat an die Kultusministerien der Bundesstaaten das nachfolgende Schreiben gerichtet: "Nach dem schlechten Ergebnis der Bestandsaufnahme für Schuhwaren erscheint es dringend geboten, den Bedarf an Schuhwaren auf das äußerste einzuschränken. Zur Streckung der geringen noch vorhandenen Vorräte würde es wesentlich beitragen, wenn die Schulinspektionen auf die bisher von ihnen gewünschte Schuhbekleidung der Schüler während des Sommers Verzicht leisten und die Schüler zum sparsamen Verbrauch des Schuhzeugs anhalten würden." 16.07.1917 Überwachung der Reisenden. Das stellvertretende Generalkommando des IX.Armeekorps hat die Überwachung des reisenden Publikums durch eigene hierzu bestimmte und legitimierte Beamte eingeführt. Der Aufforderung dieser Beamten, sich auszuweisen, ist Folge zu leisten. 08.08.1917 Bessere Kontrolle der Kriegsgefangenen. Das stellvertretende Generalkommando des IX.Armeekorps teilt mit: Zur besseren Kontrolle der Kriegsgefangenen, die außerhalb der Gefangenenlager und namentlich in der Landwirtschaft beschäftigt sind, ist seit kurzem eine neue militärische Einrichtung, die der Reiterpatrouillen, geschaffen worden. Nach ihrem besonderen Verwendungszweck werden die Patrouillen in "Flüchtlingspatrouillen" und Bewachungspatrouillen" geteilt. Während erstere die sofortige Verfolgung entflohener Gefangener aufnehmen werden, sollen die Bewachungspatrouillen durch häufig unregelmäßige Patrouillenritte die Gefangenen in Zucht und Ordnung halten, Unbotmäßigkeiten, Arbeitsverweigerungen, Versuche böswilliger Beschädigung der Ernte, Gebäulichkeiten, Maschinen und dergl. durch sofortiges energisches Eingreifen entgegenwirken und überall die deutschen Einwohner den Gefangenen gegenüber unterstützen. - Man sieht auch in unserer Gegend diese neu eingeführten Reiterpatrouillen. 01.01.1918 Preise für Kaffeersatzmittel. Bei Durchführung der Verordnung vom 16.November 1917 über Kafeersatzmittel hat sich ergeben, daß sich im Handel noch größere Vorräte an Kaffeersatzmitteln befinden, als bei Erlaß der Verordnung angenommen werden konnte. Diese Vorräte sind durchschnittlich zu höheren Preisen erworben worden, als die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise betragen. Um schwerwiegende Verluste des Handels zu vermeiden, ist die Frist zur Einführung der neuen Höchstpreise auf den 15.März 1918 festgesetzt. 01.01.1918 Kartoffelverbrauch. Hervorgerufen durch die allgemein verbreitete Ansicht einer außerordentlich guten Kartoffelernte wird anscheinend von den Verbrauchern der festgesetzte Wochenkopfsatz von 7 Pfund nicht eingehalten, sondern unter Eingriff in den eingekellerten Wintervorrat überschritten. Dies Verfahren läßt auf eine gefährliche Sorglosigkeit schließen. Dem muß mit allen Mitteln entgegengetreten werden. Nach dem bis jetzt vorliegenden statistischen Material gestatten die vorhandenen Kartoffelvorräte leider nicht, die Wochenration zu erhöhen. Es ist auch nicht möglich, denjenigen Haushalten, die für einen bestimmten Zeitraum die ganze ihnen zustehende Kartoffelmenge erhalten haben, innerhalb dieses Zeitraums Kartoffeln nachzuliefern. Es muß daher dringen davor gewarnt werden, die zulässige Wochenration von 7 Pfund zu überschreiten. - Wie wir hören, sind für die Städte und Gemeinden des Kreises örtliche Vorratsrevisionen angeordnet worden und es sollen den Haushaltungen, die ihre Kartoffeln nicht ordnungsmäßig aufbewahrt oder über den Tagessatz hinaus verzehrt haben, der Rest der Kartoffeln abgenommen werden. 19.01.1918 Nur noch 125 Gramm Seifenpulver. Nach einer im Reichsanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung werden auf die Seifenkarte neben 50 Gramm Feinseife nicht mehr 250 sondern nur noch 125 Gramm Seifenpulver abgegeben. Begründet wird die einschneidende Maßnahme mit dem Hinweis darauf, daß die für Seifenpulver nötigen Sodamengen fast ausschließlich von der Heeresverwaltung in Anspruch genommen werden. 05.02.1918 ![]() 14.02.1918 ![]() 18.04.1918 Eine schärfere Überwachung der Bahnhöfe findet seit acht Tagen durch die Gendarmerie Wachtmeister statt. Diese Beamten haben Anweisung erhalten, die auf den Stationen aus ländlichen Orten eintreffenden Personen zu beobachten und diesen das mitgeführte Hamstergut an Lebensmitteln abzunehmen. Ganz besonders soll die unberechtigte Ausfuhr von Hühnereiern verhütet werden. 08.05.1918 Schweinepfoten Verkauf. Um dem Gedränge in den Ausgabestellen ein Ende zu machen, gleichzeitig aber, um zu verhindern, daß immer ein und dieselben Personen Schweinepfoten erhalten, erfolgt der Verkauf von jetzt ab nach der Warenbezugskarte. Alte Scheine können nur noch bei dieser oder der nächsten Ausgabe eingelöst werden. 10.05.1918 Legitimationspapiere und Meldevorschriften für Eisenbahnreisende. Es ist bekannt, daß zum Schutz gegen Spionagetätigkeit der Personenverkehr auf den Eisenbahnen unter besondere militärische Kontrolle gestellt ist. Reisende, die von den Überwachungsbeamten ohne ausreichende Legitimationspapiere getroffen werden, laufen Gefahr, von ihnen festgenommen zu werden. In seinem eigensten Interesse ist daher jedem Reisenden, auch den deutschen Staatsangehörigen, dringend anzuraten, sich für jede Reise mit ausreichenden noch nicht abgelaufenen Legitimationspapieren zu versehen. Ungültig gewordene Pässe usw. werden von dem Überwachungsbeamten dem betreffenden Reisenden abgenommen. Für Ausländer und zwar nicht nur feindliche, sondern auch für neutrale und verbündete Ausländer bestehen außerdem für die Dauer der Kriegszeit besondere Meldevorschriften. Sie haben sich bei den Polizeibehörden ihres Wohnsitzes und der von ihnen besuchten Orte an- und abzumelden und sich diese Meldungen in ihrem Paß, den sie auf Reisen bei sich führen müssen, bescheinigen lassen. Unterlassen sie diese Meldung, so haben sie zu gewärtigen, daß Anzeige gegen sie bei der Staatsanwaltschaft erstattet wird und ihre Bestrafung erfolgt. Diese Bestimmung gilt auch für deutsche Frauen, die sich mit Ausländern verheiratet haben, weil sie durch Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. 07.06.1918 Genehmigte Waschmittel. Die mangelnde gute Seife ist schlechterdings nicht zu ersetzen, aber der Not gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, behilft sich die Hausfrau mit den Ersatzmitteln, die zum Teil mehr schaden, das heißt die Wäsche angreifen, als für das Reinigen nützen. Um dem Schaden aber nach Möglichkeit vorzubeugen, wird empfohlen, nur solche Wasch Ersatzmittel zu kaufen, die den ausdrücklichen Vermerk tragen, daß sie vom Kriegsausschuß genehmigt sind. Damit ist der wüsten Spekulation auf das Portemonnaie doch nach Möglichkeit vorgebeugt. 20.06.1918 Vom Laubsammeln. Wegen der im allgemeinen so sehr geringen Ernte an Heu ist es dringend notwendig, das Laub zur Deckung des Futterbedarfs mit heranzuziehen. Alles Laub ist dazu geeignet mit Ausnahme der Traubenkirsche, der Akazie und des Efeus. Auch das Laub des Hollunder ist auszuscheiden, da es die Eigenschaft hat, im getrockneten Zustand wieder Feuchtigkeit anzuziehen und zu schimmeln. Laub darf aber nicht in der Sonne, sondern nur im Schatten, am besten in überdachten Räumen, getrocknet werden. Das Sammeln soll in erster Linie durch die Schüler erfolgen, doch ist es sehr erwünscht, wenn auch Erwachsene, die Zeit dazu haben, sich daran beteiligen. Selbstverständlich darf nur da gesammelt werden, wo die Grundbesitzer dazu die Erlaubnis geben. 26.06.1918 Änderung der Mehl- und Brotpreise. Die Erhöhung des Kartoffelmehlzusatzes zu dem Brotmehl macht eine Erhöhung der Mehl- und Brotpreise erforderlich. Es werden daher folgende Mehl- und Brotpreise festgesetzt: Groshandelspreis, d.i. der Preis, den die Bäcker und Händler an die Müller zu zahlen haben, vom 16. dieses Monats ab für 100 Kilogramm Roggenmischmehl 50 Mark, für 100 Kilogramm Weizenmischmehl 55 Mark; der Kleinhandelspreis für Weizenmischmehl vom 23. dieses Monats ab beträgt für 1 Kilogramm 62 Pfennig; der Brotpreis vom 23. dieses Monats ab beträgt für 1 Kilogramm Roggenschwarzbrot 50 Pfennig. 29.07.1918 Fliegerangriffe. "Die Verluste unter der Bevölkerung Westdeutschlands durch feindliche Fliegerangriffe waren im Mai 1918 höher als im Juni. Ein großer Teil der Verluste würde vermieden worden sein, wenn die von den Militärbehörden gegebenen Verhaltungsmaßregeln genauer beachtet worden wären. Mehrfach wurde über ein geradezu törichtes Verhalten der Bevölkerung geklagt. Wenn die Zahl der im Juni unter der Bevölkerung durch Fliegerangriffe eingetretenen Verluste trotz der gesteigerten Angriffstätigkeit des Feindes einen bemerkenswerten Rückschritt aufweist, so ist diese erfreuliche Tatsache der Aufklärungstätigkeit der Militärbehörden zu danken, deren Folge ist, daß die Bevölkerung den Gefahren der Fliegerangriffe in steigendem Maße Verständnis entgegen zu bringen scheint. Jeder Einzelne braucht nur die kurzen Regeln des Verhaltens bei Fliegerangriffen zu kennen und zu beachten: 1. Ruhig bleiben, Kopflosigkeit ist gefährlicher als Fliegerbedrohung. 2. Nicht neugierig sein! 3. Fort von der Straße! Schutz im nächsten Haus! Fort von Haustüren und Fenstern! 4. Fehlt Häuserschutz, dann flach aus die Erde! 5. Nachts kümmere dich gar nicht um den Angriff! Ruhig im Bett bleiben! Genaueres erfährt man aus dem Merkblatt "Aufklärungen über Luftangriffe und über Schutzmaßnahmen gegen ihre Wirkungen", das neuerdings zusammengestellt ist (Verlag des Kommandierenden Generals der Luftstreitkräfte, Abteilung Luftbild) und in den tausenden von Abdrücken zur Verteilung gelangt. Auch auf den amtlichen Film "Heimatluftschutz" der demnächst überall vorgeführt wird, wird hingewiesen. 08.08.1918 Kein Brot war gestern hier zu haben. Die Ursache war die, daß viele Einwohner zu früh für die ganze Woche eingekauft hatten. Es ist nun die Bestimmung getroffen, daß höchstens nur die Hälfte des Wochenbedarfs auf einem Mal verkauft werden darf. 11.12.1918 Radfahren wieder allgemein erlaubt. Alle Beschlagnahme von Fahrrädern, Gummischläuchen usw. sind aufgehoben worden, so daß der Fahrradverkehr nunmehr jeder von Einschränkung befreit ist. 11.12.1918 Entfernung von Rangabzeichen bei Entlassungen. Es wird darauf hingewiesen, daß entlassene Militärpersonen von ihren Uniformstücken die Rangabzeichen und Knöpfe zu entfernen haben. 11.12.1918 Gastwirtswäsche nicht mehr beschlagnahmt. Die Wäsche in Gastwirts- und ähnlichen Betrieben, sowie in Wäscheverleihgeschäften war bisher Grund der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25.August 1917 beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme ist nunmehr aufgehoben worden. Die Besitzer solcher Wäsche können sie danach wieder beliebig in ihrem Betriebe verwenden oder verarbeiten. Die Veräußerung dagegen ist nur ohne Gewinn und nur an Wiederverkäufer nicht aber an Verbraucher gestattet. Das Tischdeck- und Mundtuchverbot mußte zunächst noch aufrecht erhalten bleiben. 22.01.1919 Entlassung des Jahrganges 1898 aus dem Heimatheer. Soweit Sicherheits-, Kranken- und Arbeitsdienst, Gefangenenbewachung und Grenzschutz sowie Durchführung und Abwicklung der Demobilisierungsgeschäfte es zulassen, ist nach einer Bekanntmachung im Armeeverordnungsblatt, aus den nicht mobilen Formationen des Heimatheeres der Jahrgang 1898 in der Zeit vom 15.Januar bis 28.Februar 1919 zu entlassen, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Wiedereinziehung derjenigen Personen, die ihrer gesetzlichen aktiven Dienstzeit noch nicht voll genügt haben. Heeresangehörige, die zur Erfüllung oben erwähnter Aufgaben benötigt werden und bis Ende 1919 nicht entlassen werden können, gelten als im Dienst zurückbehalten, wenn sie ihre aktive Dienstpflicht erfüllt haben. Andernfalls rechnet die Zurückbehaltung von dem Tag an, an dem die Dienstpflicht erfüllt ist. 25.01.1919 Vom 03.Februar ab wird die wöchentliche Kartoffelmenge auf 5 Pfund herabgesetzt. Als Ausgleich wird die wöchentliche Fleischmenge um 100 Gramm erhöht. Vergünstigungen für Schwer- und Schwerstarbeiter in der Rüstungsindustrie kommen in Fortfall. 22.03.1919 Verschlechterung der Zuckerversorgung. Die Lage der Zuckerversorgung bis zur neuen Ernte 1919 ist, wie das Reichsernährungsamt mitteilt, eine äußerst angespannte. Es besteht die begründete Hoffnung, daß die Ration des Verbrauchszuckers für die Bevölkerung nicht herabgesetzt zu werden braucht. In Ausnahmefällen wird es, weil die Raffinerien infolge des Kohlenstreiks kein Brennmaterial erhalten und ihnen andere Schwierigkeiten erwachsen, notwendig werden, für den Verbrauchszucker zur Ergänzung der fälligen Ration, Rohzucker zur Verteilung bringen. Für die Herstellung von Marmelade sowie für die Herstellung von Kunsthonig ist nicht genügend Zucker vorhanden, um die Verteilung von Brotaufstrich im bisherigen Umfange bis zum Ende des Wirtschaftsjahres festzusetzen. Die Zuweisung von besonderen Mengen Einmachzucker wie in den Vorjahren kann nicht in Aussicht genommen werden; die Hausfrauen werden sich zweckmäßig auf das zuckerlose Einkochen vorbereiten oder versuchen müssen, sich aus den monatlichen Zuteilungen Zucker zu ersparen. 01.05.1919 Erhöhung der Butterration und Eierversorgung. Laut Anordnung der Provinzialfettstelle in Kiel ist vom 04.Mai d.Js. ab die Butterverbrauchsmenge auf 100 Gramm je Kopf für Selbstversorger und auf 70 Gramm je Kopf für Versorgungsberechtigte wöchentlich festgesetzt. Der Kreisausschuß hat eine mit dem 02.Mai d.Js. in Kraft tretende Verordnung erlassen, wonach Hühnerhalter Eier gegen Vergütung von 45 Pfennig für das Stück nur an die vom Kreise eingerichteten Ortssammelstellen abgegeben werden dürfen. Die Abgabe der Eier an die Verbraucher darf durch die Ortssammelstellen nur nach Anweisung des Kreiseinkaufs erfolgen, und der Verkaufspreis von 55 Pfennig nicht überschritten werden. Hierdurch dürfte dem Eierwucher Einhalt geboten und wieder angemessene Preise erzielt werden. 30.05.1919 Ersatz bei fehlenden Kartoffelzufuhren. Da mit einem baldigen Versiegen der Kartoffelzufuhren gerechnet werden muß, hat der Reichsernährungsminister angeordnet, daß in Zukunft für jedes an der fünfpfündigen Normalration fehlende Pfund Kartoffeln 140 Gramm Mehl ausgegeben werden. Die Kommunalverbände haben die Anträge auf Mehlzuweisung anstelle ausfallender Kartoffeln an die Reichskartoffelstelle zu richten. Solange der Bestand an Kartoffelerzeugnissen es zuläßt, wird an Stelle von Getreidemehl Kartoffelwalzmehl oder Stärkemehl ausgegeben. 10.09.1919 Kein freier Handel mit Seife. Die Meldung, daß alle Arten Seifen mit Ausnahme des K.A. Seifenpulvers markenfrei seien, ist irreführend. Es kommt nur solche Seife in Betracht, die von der Kriegswirtschaftsstelle verteilt wird. Jegliche andere, aus dem Auslande oder dem besetzten Gebiet stammende Fettseife usw. ist nach wie vor der Anmeldepflicht unterworfen und für den Freihandel gesperrt. Der Grund dieser Maßnahme ist darin zu erblicken, daß man bestrebt bleiben will, die deutsche Valuta im Auslande zu heben. Durch Freigabe der K.A. Seife soll zum Ausdruck gebracht werden, daß wir im Inland genügend Rohstoffe besitzen, um Deutschland mit den notwendigen Seifenmitteln zu versorgen, so daß wir darin vom Auslande unabhängig sind. 13.11.1919 Fettseife auf Reichs-Seifenkarte. Es dürfte noch nicht jedem bekannt sein, daß der Markenzwang für Fettseife aufgehoben ist aus dem einfachen Grunde,weil nicht genügend Seife vorhanden ist, um jede Karte zu beliefern. Die Kaufleute haben nur einen Prozentsatz Seife ihrer eingelieferten Karten erhalten und wer diesmal keine Seife erhalten hat, kann erst bei der nächsten Lieferung berücksichtigt werden. Bereits abgegebene November Abschnitte der Reichs-Seifenkarte verpflichten keinen Kaufmann, dafür Seife zu liefern. 08.12.1919 Paketsperre von Weihnachten. Für die Zeit vom 13. bis einschließlich 26.Dezember treten, wie in den Vorjahren, im Paketverkehr verschiedene unter den gegenwärtigen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendige Einschränkungen ein. Zur Beförderung unter Wertangabe werden von Privatpersonen nur solche Pakete angenommen, die ausschließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, Edelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Eilbestellung wird während dieser Zeit auf gewöhnliche Pakete von Privatpersonen nicht ausgeführt. Dringend und eingeschriebene Pakete von Privatpersonen werden nicht angenommen. 01.01.1920 Erhöhung der Mehlpreise. Vom 03.Januar 1920 ab werden vorläufig folgende Mehlpreise festgesetzt: Roggengrobmehl 110 Mark, Roggenfeinmehl 116 Mark, Weizenmehl 122 Mark für je 100 Kilogramm netto frei Haus des Empfängers. Kleinhandelshöchstpreis für 1 Kg Weizenmehl 1,40 Mark. Die endgültige Festsetzung der neuen Mehl- und Brotpreise wird vom 10.Januar 1920 ab erfolgen. 23.01.1920 Bedeutende Änderung der Erwerbslosenfürsorge. Durch eine Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 15.Januar 1920 hat die bisher gültige Erwerbslosenfürsorge eine bedeutende Änderung erfahren. Als Ziel der Erwerbslosenfürsorge wird die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Arbeit bezeichnet und nur soweit dies Ziel nicht erreicht werden kann, soll Unterstützung gewährt werden. Erwerbslose sollen grundsätzlich an ihren Wohnort vom 01.August 1914 zurückkehren. An einem anderen Orte darf ihnen die Fürsorge nicht länger als vier Wochen gewährt werden, es sei denn, daß sie an dem neuen Wohnort einen gemeinschaftlichen Hausstand gegründet haben oder die Rückkehr an den Wohnort tatsächlich undurchführbar ist. Das Fürsorgealter ist von 14 auf 16 Jahre heraufgesetzt. Ausländern wird nur bei Gegenseitigkeit Erwerbslosenfürsorge gewährt. Den Fürsorge Ausschüssen, denen die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge unter Hinzuziehung von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmern obliegt, wird zur Pflicht gemacht, in engster Zusammenarbeit mit den Arbeitsnachweisen darauf hinzuwirken, daß den unterstützten Erwerbslosen mit erkennbarer Beschleunigung geeignete Arbeit vermittelt wird. Die Verordnung tritt am 01.Februar 1920 in Kraft. 06.09.1920 Wenn Dienstgebäude flaggen sollen. Über das Flaggen der Dienstgebäude hat der Präsident des preußischen Staatsministeriums nach Benehmen mit sämtlichen Staatsministern bestimmt, 1. daß alle bisherigen Vorschriften über das Flaggen von Dienstgebäuden aufgehoben sind. 2. daß bis auf weiteres ein Flaggen der Dienstgebäude nur auf Grund besonderer Anweisung der Zentralbehörden und in den preußischen Farben zu erfolgen hat, wobei die vorhandenen Fahnen weiter benutzt werden können, 3. daß die endgültige Regelung der Frage nach Verabschiedung der preußischen Verfassung erfolgt. |