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An die hohen Herren Kirchenvisitatoren in Rendsburg. In Gemäßheit verschiedener Schreiben der hohen Herren Kirchenvisitatoren, betreffen die Vorstellung der Schullehrer in Ridders, Lockstedt, Hennstedt, Fitzbeck und Winseldorf, hiesigen Kirchspiels, vom Generalsuperintendenten des Herzogtums Holstein beantragte und von der Königlich Schleswig Holsteinischen Regierung auf Gottorf weiter in Anrege gedachten Landauslegung für die gedachten Schulen, so wie die Anschaffung eines gehörigen Schulapparates in Ridders, verfehlen wir nicht, hierdurch pflichtmäßig und ganz gehorsamst die vorläufige Anzeige zu machen, daß von wir die Schulvorsteher der Schulen in Lockstedt, Fitzbeck, Hennstedt und Ridders zusammenberufen und von dem Inhalte des Visitatorialschreiben in Kenntnis gesetzt haben. Für den Augenblick erklärten sie sich sämtlich dafür, daß sie Anschaffung und Auslegung des regulativmäßigen Schullandes für verknüpft mit vielen Schwierigkeiten machten müßten, jedoch keine definitive Erklärung ohne Rücksprache mit ihren Schulinteressenten darüber abgeben könnten, zur Einberufung welcher wir ihnen dann eine gestandene Frist bewilligt haben. Sobald und dieselbe wird übergeben seyn, werden wir die Ehre haben aus unserer Ansicht darüber einen hohen Visitatoriegang gehorsamst vorzulegen. Mit Aussicht auf Winseldorf erlauben wir uns, auf unseren unlängst eingereichten Bericht ehrerbietigst uns zu beziehen in der Überzeugung, daß jene Angelegenheit nun wohl beendigt anzusehen sein dürfte. Kellinghusen, den 17.Juli 1843 An das Kirchenvisitatorium der Probstei Rendsburg in Rendsburg No. 2649 In Veranlassung des gefälligen Schreibens der Herren Kirchenvisitatoren der Probstei Rendsburg vom 3.ten Juli d.J., betreffend die Auslegung des erforderlichen Dienstlandes für die Schule zu Ridders, habe ich die Erklärung des Schulvorstehers daselbst eingezogen, welche ich hierbei zu übersenden nicht verfehle. Die Herren Kirchenvisitatoren werden gefälligst daraus ersehen, wie die Schulvorsteher sich dahin gehend ausgesprochen haben, daß die Auslegung des erforderlichen Dienstlandes nicht als vortheilhaft für den Schullehrer anzusehen sey, da das Land des Schuldistrikts, welches dazu benutzt werden kann, nur schlechtes Haideland sey und mehr Düngung erfordern würde als bei der Durchfütterung der Kühe möglich wäre. In Übereinstimmung hiermit ist die Oberintendantschaft des dafürhaltens, daß es für den Schullehrer zu Ridders vortheilhafter seyn dürfte, wenn demhalben die, in § 5 des Regulativs für die Schulen des Amtes Rendsburg vom 21. December 1812 vorgeschriebenen Lieferungen vom Schuldistrikt so lange beschafft werden, bis sich eine Gelegenheit darbietet, um Dienstland von guter Qualität für die Schule zu erwerben. Königliche Oberintendantschaft des Gutes Drage zu Itzehoe, den 20. Juli 1843 Fabricius Pr. 17.Juli 1843 PP "An die hochverehrliche Oberintendantschaft des Gutes Drage. Gehorsamste Erklärung der p.t. Schulvorsteher in Ridders, Max Holst und Hartwig Rehder, die Auslegung von Dienstland für die dortige Schule betreffend. Zufolge des Beleges der Königlichen Oberintendantschaft des Gutes Drage vom 7.d.Mts., ermangele mir unterzeichnetem Schulvorsteher nicht unsere gehorsamste Erklärung in Nachstehendem über die geforderten Schulverhältnisse abzugeben, daß 1stens hinsichtlich des für die Schule in Ridders auszulegenden Dienstlandes es von keinem Schullehrer bis jetzt noch nicht verlangt, indem wir dem Schullehrer jährlich für seine 2 Kühe 6000 Pfund Heu sowie auch 4000 Pfund Stroh liefern, ein Quantum womit er bestimmt seine Kühe durchzufüttern vermag,so wie im Sommer wir ihm seinen beiden Kühen gehörig Gräsung geben." An die hohen Herren Kirchenvisitatoren in Rendsburg. Pflichtgemäßer Bericht der Kellinghusener Schulinspektion, betreffend die Erklärung der Schulinspektoren in Lockstedt, Hennstedt, Fitzbeck und Ridders über eine von ihren resp. Schullehrern bei der General Visitation beantragte Landauslegung für die Schulen derselben. Erstattet, den 24.Aug. 1843 Gemäß dem von einem hohen Visitatorie aus gewordenen Auftrage sind nun die Schulinspektoren der 4 Schuldistrikte Lockstedt, Hennstedt, Fitzbeck, Ridders zusammenberufen worden. Es erschienen an dem dazu angesetzten Tage die Schulvorsteher der erstgenannten Ortschaften und nachdem ihnen die Ursache ihrer Zusammenberufung mitgetheilt war, nämlich sich über den Antrag ihrer resp. Schullehrer, daß denselben von den Communen das vorschriftsmäßige Dienstland ausgelegt werde zu erklären, sagten sie für den Augenblick sogleich aus, daß sie es für äußerst schwierig ansähen, das Land herbeyzuschaffen. Die Lockstedter im Besonderen noch bemerkten, daß Dienstland bey ihnen gar nicht zu erhalten sey und daß die Belegenheit und Beschaffenheit ihrer gemeinschaftlichen Länder, wovon das Schulland müßte genommen werden der Art sey, daß es ihnen vorzugreifen scheine, daß Schullehrer Kühe nach wie vor von der Commune zur Gräsung verdungen werden. Nachdem ihnen sämtlich darauf mitzugeben war, nach gehaltener Rücksprache mit ihren Communen über diese Angelegenheit des Weiteren gegen die Schulinspektion sich zu erklären, sind sie theils schriftlich,theils mündlich darüber eingekommen und zwar folgendermaßen: 1. Die Lockstedter Schulvorsteher erklären gegen ihre frühere Ansicht, daß jetzt ihre Commune gewilligt sey, dem Schullehrer soviel Land urbar machen zu lassen, der er für 2 Kühe Gräsung und Viehfutter habe. Da aber kein Wiesenland zu erhalten, so werde die Heulieferug nach wie vor fortbestehen müssen. Sie bitten, daß ihnen zugegeben werde wie viel Land sie auslegen sollen, da es nun gewiß wünschenswerth ist, daß, wo sich Gelegenheit findet und die Communen willig sind, den Schulen ihr regulativmäßig bestimmtes Land ausgelegt werde, so dürfen wir die Hoffnung haben, daß die hohen Herren Visitatoren die Gelegenheit haben werden, in dieser Angelegenheit nähere Bestimmungen zu lenken. 2. Die Hennstedter Schulvorsteher sprechen Namens ihrer Commune in einer schriftlichen Erklärung an die klösterliche Obrigkeit in Itzehoe, welche Erklärung einem hohen Visitator von dort wahrscheinlich wird zugestellt werden, sich dazu aus, daß Schulland in ihrer Commune nur durch Kauf zu erwerben sey; daß dafür sämtliche Landbesitzer deshalb angegangen und allenthalben eine verneinende Antwort erhalten haben, daß sie für mehr als hinreichend Gras und Stroh theils durch Lieferung, theils durch dem Schullehrer überwiesenes Land sorgen; endlich, daß, wie es ihnen scheint ein billiger Vertrag wegen der Gräsung der Kühe mit dem Schullehrer geschlossen sey. Sie bitten deshalb von der Aufgabe der Landauslegung für den Schullehrer befreit zu werden. 3. Die Fitzbecker lassen sagen durch ihren Schulvorsteher, Hufner Zeller Reimer, daß sie bey ihrer Obrigkeit schriftlich sich dafür erklärt haben, daß sie kein gemeinschaftliches Land mehr besitzen und zu kaufen wenigstens für den Augenblick sich keine Gelegenheit findet. 4. Im Namen der Commune Ridders endlich erklärte sich der Schulvorsteher Max Holst dazu, daß sie wegen der beantragten Landauslegung an den Oberintendanten des Gutes Drage, den Amtmann von Steinburg schon dazu berichtet haben, daß es nach ihrer Meinung und Einsicht nicht nutzbringend für den Schullehrer sey, für ihn Land auszulegen, weil er es eines Theils nicht gehörig würde bedingen können und zum anderen auch das und ausgebrochene und zurecht gemachte Land nach ihrer Erfahrung nicht so ergiebig trage, daß ein wirklicher Vortheil daraus abzusehen. Sie hätten, bemerkt der Schulvorsteher zuletzt, daß noch gemeinschaftliches, unurbares Land auf ihrem sogenannten Viert vorhanden ist. Was nun die 3 letztgenannten Communen anbetrifft, so erscheint uns passend, daß den Hennstedtern und Fitzbeckern aufgegeben wurde, den Versuch zu machen, ob sich nicht eine Kathenstelle mit Land kaufen lasse und im günstigen Falle dann das Land von der Stelle zu trennen,es dem Schulland beizulegen und die Kathe mit Kaschott allein zu verkaufen, wo nicht, doch darauf zu warten, wann eine solche Stelle etwa sich kaufen lasse und dann darüber an die Schulinspektion Nachricht zu ertheilen. In Betreff der Commune Ridders dürfte das Urtheil unparteiischer undsachverständiger Männer einzuholen seyn, ob nicht auch bey ihnen wie in Lockstedt und der benachbarten Commune, die Landauslegung wie thunlich so auch zweckmäßig sey. An die verehrlichen Herren Kirchenvisitatoren zu Rendsburg. Mittelst Schreiben der hochverehrlichen Herren Kirchenvisitatoren der Probstei Rendsburg vom 31.ten Juli d.J., war unter Mittheilung eines Berichts der Königlichen Regierung betr:das Gesuch des Schullehrers Hüttmann in Winseldorf um Regulierung seiner Diensteinnahmen, das Patronat der Breitenburger Schule beauftragt worden, das in dieser Angelegenheit erforderliche zu veranstalten und event. Ferner darüber zu berichten. In Gemäßheit obiger Aufgabe habe ich nun Namens des Patronats diese Angelegenheit nach Maßgabe des Berichts der Königlichen Regierung zu erledigen gesucht, habe mich in dessen gegenwärtig doch wieder in die Nothwendigkeit versetzt, deshalb mir ferner Verhaltensvorgaben zu erbitten. Nachdem ich nämlich von der Winseldorfer Commune eine Erklärung erfordert und zwar: 1. schriftlich der Vergrößerung des Schulgartens, ob eine solche Vergrößerung ausführbar sey und 2. gleichhalber hinsichtlich der nöthigen Landauslegung ob dazu Land genug vorhanden und ob event. die Commune geneigt sey, in Gemäßheit des Schreibens der Königlichen Regierung dem Schullehrer dafür eine Entschädigung in reinem Korn zukommen zu lassen, ist darauf folgende Erklärung eingegangen. Ad 1. erklärte die Commune daß freilich unmittelbar an der Schulwohnung kein disponibles Land zur Vergrößerung des Gartens vorhanden sey, daß sie aber bereit sey, von der circa 16 Ruthen von dem Schulhause entfernt liegenden Garten der Armenkathe circa 24 Quadrat Ruthen für den Schullehrer einzufriedigen und demselben zu überlassen. Ad 2. In Betreff des auszulegenden Dienstlandes erklärte die Commune, daß solches durchaus in natura nicht herstellig zu machen, daß sie aber zu einer Entschädigung in reinem Korn geneigt sey. Beide Erklärungen hat die Commune zuerst mündlich at protocollum und neuerdings auch schriftlich beschafft, und ich erlaube mir, diese mit dem Ersuchen um demnächstige Remittierung mit anzulegen. In der Hoffnung, daß nun der Schullehrer Hüttmann das ihm angebotene Stück Gartenland annehmen würde, glaubte ich dann demnächst die Taxation desfallenden Landes auf vorgeschriebene Weise vorzunehmen und damit die Sache erledigen zu können, doch sehe ich mich dazu gegenwärtig außer Stande. Der Schullehrer Hüttmann protestierte nämlich auf desfalliges Befragen gegen die Annahme des Gartenlandes und zwar aus dem Grunde, weil dasselbe zu weit von seiner Wohnung entfernt und überhaupt unbequem belegen sey, war dann auch bei einer von Unterzeichnetem bey seiner zufälligen Anwesenheit in Winseldorf vorgenommenen Localbesichtigung, allerdings zum Theil begründet befunden wurde. Der Schullehrer Hüttmann provozierte daher in dieser Hinsicht an eine höhere Entschädigung und es durfte daher, bis diese erfolgt seyn wird, auch die Taxation der Landentschädigung füglich noch unterbleiben können, damit dann Beide auf einmal abgemacht werde und der Commune nicht durch etwaige doppelte Taxation doppelte Kosten erwachsen. Für den Fall nun, daß nun die Königliche Regierung der Ansicht seyn sollte, der Schullehrer Hüttmann brauche sich mit dem angebotenen Land nicht zu begnügen, sondern könne auch in dieser Hinsicht eine durch Taxation zu ermittelnde Entschädigung verlangen, ersuche ich Namens des Patronats die hochverehrlichen Herren Kirchenvisitatoren, bei einer Königlichen Regierung es zu veranlassen, daß ein Maßstab angegeben werden möge, worauf eine solche Entschädigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu bestimmen sey, da es sonst schwer halten dürfte, eine bestimmte Grundlage für die Taxation zu gewinnen. Im übrigen glaubt aber das Patronat seine Meinung dahin aussprechen zu können, daß unter den vorliegenden Umständen der Schullehrer Hüttmann durch das angebotene Stück Land in dieser Hinsicht für hinlänglich entschädigt zu erachten sey, wenngleich wie früher bemerkt, nicht zu läugnen ist, daß das angebotene Land nicht unmittelbar beim Schulhause belegen ist, und auch die Unbequemlichkeit hat, daß es von 2 Fahrwegen eingeschlossen ist, in die er wie ein Keil hineinragt, und daher, wenn es auch eingefriedigt wird, dem Eindringen des Viehs einigermaßen ausgesetzt und überhaupt nicht gut zu hüten ist. Hinsichtlich des Dienstlandes hat nun freilich die Commune erklärt, eine desfällige Entschädigung in reinem Korn geben zu wollen, allein bei der Animosität, die nun einmal zwischen beiden Theilen herrscht, erscheint es also sehr wünschenswert, daß deshalben eine Belehrung über die Art, wie bey der desfaltigen Taxation zu verfahren, ertheilt werden möge. Die Commune nimmt nämlich an, die Entschädigung für das Dienstland sey auf diese Weise zu vermitteln, daß die nach § 5 des Schulregulativs für das Amt Rendsburg dem Schullehrer interimistisch zu leistende Gräsung für seine Kühe, sowie die bisher gleich falls interimistisch geleistete Lieferung an Heu und Stroh nunmehr in reinem Korn taxiert und somit das richtige taxatum für die zu leistende Entschädigung herangebracht werde. Da nun aber nicht eine Entschädigung für interimistische Leistungen nach § 5 des Regulativs eintreten solle, vielmehr eine definitive Entschädigung für das nach § 3 dem Schullehrer zukommende Dienstland zu ermitteln ist, insofern die nämlich nicht in natura geliefert werden kann, so bin ich der Meinung, daß die in § 5 des Regulativs bestimmten Prästationen als maßgebend bei Taxationen nicht in Betracht kommen dürften, vielmehr dürfte meiner Ansicht nach die Taxation auf die Weise vorzunehmen seyn, daß zuvörderst das ganze Dienstland, wie es nach § 3 dem Schullehrer zukommt, nämlich so viel Dienstland als zur Sommer- und Winterfütterung von 2 Kühen erforderlich ist, abgeschätzt und seinem Werthe nach zu reinem Korn angeschlagen werde, wobei dann in Gemäßheit des Berichts der Königlichen Regierung zu berücksichtigen ist, daß nach der Abschrift der desfaltigen gesetzlichen Bestimmungen der Schullehrer durch die Auslegung des erforderlichen Landes nicht allein den Genuß der 2 Kühen, sondern auch des Kornertrages beziehen soll, der auf solchem Lande bei landüblichen Wechsel zwischen Kornbau, Auslegung zur Gräsung, Brache etc. erzielt wird. Ist nun solchem nach dem Werth solchen Landes zu reinem Korn veranschlagt, so würde ferner dasjenige Land, welches der Schullehrer Hüttmann in natura besitzt ebenso zu taxieren sein und es würde sich dann auf solche Weise das Resultat durch eine einfache Subtraktion ergeben. Indem ich nun die hochverehrlichen Herren Kirchenvisitatoren Namens des Patronats ersuche mir hierüber eine Entscheidung zukommen zu lassen, bitte ich zugleich für den Fall, daß die zuletzt angegebene Art der Ermittlung der Entschädigung für die richtige befunden worden, die Commune aber sich bei solcher Intergration des Rescripts der Königlichen Regierung an ihr Anerbieten zu einer Entschädigung in reinem Korn nicht gebunden halten sollte, um eine nähere Bestimmung, worin in diesem Falle das Objekt der Entschädigung bestehen solle, indem dies in dem Rescripte der Königl. Regierung auch ausgesprochen ist. Endlich erlaube ich mir auch noch ein soeben hieselbst eingegangenes Schreiben des Schullehrers Hüttmann mit einzusenden, in welcher derselbe vorfragt, ob es ihm gestattet werden könne, von seiner Seite den Landmeister Trede zum Taxator zu wählen, was er auch bereits schon mündlich hieselbst beantragt hatte und worauf der Supplicant sehr viel Gewicht zu legen scheint. Da die Taxation nach der Bestimmung der Verordnung vom 20. Nov. 1811 vorzunehmen, der Landmeister Trede aber meines Wissens weder in der hiesigen Herrschaft, noch in einem der 4 benachbarten Güter ansässig ist, so kann meiner Meinung nach in Gemäßheit mit dem § 12 der angezogenen Verordnung nicht darauf eingetreten werden, was ich indessen Namens des Patronats lediglich höherer Entscheidung anheimzustellen mir erlaube. Itzehoe im Oberinspektorat der Grafschaft Breitenburg, den 14.Octbr. 1843 J.H.Röttger Eingegangen am 11. Octbr. 1843 Wir endes unterschriebene erklären hiermit, daß wir dem Schullehrer Hüttmann die frühere Lieferung an Heu und Stroh sowie die Gräsung für das fehlende Dienstland am liebsten in reinem Korn vergüten möchten. Dann das Gartenland, welches bei der Armenkathe liegt können circa 24 Quadratruthen an die Schulstelle überlassen werden, welches ungefähr 16 Ruthen vom Schulhaue entfernt liegt. Winseldorf, den 10.Octbr. 1843 (Unterschriften) Hinrich Schümann, H.M.Suhr, Peter Nagel, Hans Eggers, Johann Fölster, Johann Gosau, Claus Maag, Wwe. Panje Johann Hörmann, Jacob Hauschildt, Hinrich Krohn, Friedrich Holst, Peter Warnholz, Jürgen Vogt, Johann Ahmling. Mit Beziehung auf unser Schreiben vom 19.Juni d.J. betr. die Berichterstattung über die Auslegung von Dienstland für die Schullehrer zu Ridders, Fitzbeck, Lockstedt, Hennstedt und Winseldorf, verfügen wir die Herren Kirchenvisitatoren den Bericht nunmehr förderstens einzusenden. An die Königliche Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorf, den 23.October 1843 In Betreff der in Anrege gekommenen Auslegung von Schulland für die Schulstellen zu Ridders, Fitzbeck, Lockstedt, Hennstedt und Winseldorf haben wir in Beziehung auf den gefälligen Bericht der Herren Kirchenvisitatoren der Probstei Rendsburg vom 26.ten v.Mts. die Dotation auf die Haltung von 2 Kühen berechnet, und dabei keine derselben zur Zeit der Erlassung des Schulregulativs das für diesen Zweck erforderliche Land in natura vorhanden gewesen, nach Maßgaben des § 5 des Schulregulativs ein Surrogat festgesetzt. Reichlichkeit des Quantums des behuf der Haltung von 2 Kühen erforderlichen Landes ist es mit Rücksicht auf die Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung im Allgemeinen als Grundsatz anzusehen, und in vorkommenden Fällen bisher beobachtet, daß soviel Land ausgelegt wird, als bei der landüblichen Bewirtschaftung für die Gräsung und Gewinnung der Winterfütterung für 2 Kühe für erforderlich zu machen, solchergestalt, daß dem Schullehrer der durch die Bewirtschaftung dieses Landes bei dem Wechsel der Benutzung des Landes zum Kornbau und zur Gräsung erzielt werdende Korn Ertrag zu Gute kommt oder das in § 5 des mehrerwähnten Schulregulativs wegen fehlenden Schullandes festgesetzter Surrogat lediglich auf die zur Unterhaltung zweier Kühe nothwendigen Naturallieferung berechnet ist, so folgt hieraus, daß dem Schullehrer aus der Beilegung des vollständig ausreichenden Landes im Verhältnis zu jenem Surrogat ein nicht unerheblicher Vortheil erwächst. Daß solchen auch bei denjenigen Schulstellen, wo sich zur Zeit der Regulierung in Gemäßheit des Schulregulativs das nöthige Schulland nicht gefunden hat, doch bald thunlichst dem Schullehrer zu Gute kommen solle, geht aus der Bestimmung des § 5 hervor, wonach das Schulland so bald sich Gelegenheit dazu findet, anzuschaffen ist. Wenn nun gegenwärtig, nachdem eine Zeit von ungefähr 30 Jahren verflossen ist, die Gelegenheit zur Anschaffung desfallenden Schullandes noch immer nicht gefunden sein sollte, und demnach kein genügender Grund ist, noch länger Anstand zu nehmen, die zum Grunde liegende Absicht hinsichtlich der Dotation der betreffenden Schulstellen mit Land auf vollständige Weise auszuführen, so wird als Folge hieraus anzunehmen sein, daß, wo nunmehr nicht die Landauslegung genügend geschaffen kann, doch nur vollständige, nicht blos auf das in § 5 vorgeschriebene Surrogat beschränkte Entschädigung an die Stelle treten müsse. Nach diesen Grundsätzen wird es nun auch in Beziehung auf die erwähnten Schulstellen zu erhalten, die nöthige Entschädigung durch Taxatoren zu ermitteln, und es dabei den Communen freizustellen sein, ob sie es vorziehen, die Entschädigung nach einem Geld "Taxate" oder durch ein Angurisalent in reinem Korn zu liefern. Was zunächst die Schule zu Ridders betrifft, so erscheint es auch uns zweckmäßig, daß auch die Urbarmachung eines den Umständen nach näher zu bestimmendes Landstück in Betracht genommen werde, und wollen ein desfalls, so eine event. wegen Ermittlung der vollständigen Entschädigung für das noch fehlende Schulland das erforderliche einleiten. Für die Schulstelle zu Fitzbeck wird gleichfalls, sofern nicht noch die Auslegung des erforderlichen Schullandes zu bewirken sein sollte, zur Ermittlung der Entschädigung das Nöthige einzuleiten sein. Was die Schulstelle in Lockstedt betrifft, so wollen sie die nöthigen Verfügungen wegen Auslegung des zur Haltung von zwei Kühen erforderlichen Landes in möglichster Nähe des Schulhauses an Beikommende erlassen. Auch hinsichtlich der Schule in Hennstedt müssen wir den Umständen nach es für erforderlich machen, daß eine nähere Location des vorhandenen Schullandes und der event. zu ermittelnden Entschädigung, falls das fehlende Land sich nicht herstellig machen lassen sollte durch Sachverständige veranlaßt werde. Was die Auslegung des Gartenlandes bei der Schulstelle zu Winseldorf betrifft, so wird darüber, ob ein passender belegene Stück Landes als das von der Schulcommune offerierten Landstück zu ermitteln sei, noch das Gutachten der mit der Taxation des Landes zu beauftragenden Sachverständigen einzuziehen sei, event. der Schullehrer sich mit dem offerierten Landstück zu begnügen habe. Hinsichtlich der Taxation des Schullandes überlassen wir Ihnen des Weiteren in Gemäßheit unseres Schreibens vom 29.ten Juni d.J. einzuleiten, auch wegen der Frage über Zulassung des Landmeisters Trede als Taxator eine Bestimmung zu treffen und wird endlich, was die Frage wegen Leistung der Entschädigung in Geld oder reinem Korn betrifft, hierüber die Commune zu errechnen sein. Zudem wir die Anlagen des Berichts vom 26.ten v.M. hierbei remittieren, ersuchen wir Sie, uns demnächst mit Ihrem ferneren gefälligen Bericht und Bedenken zu versehen. Königlich Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorf, den 23.tenNovbr. 1843 An das Kirchenvistatorium der Probstei Rendsburg. Auf das gefällige Schreiben des Kichenvisitatoriums der Probstei Rendsburg vom 3.ten d.Mts. betreffend die Auslegung von Schulland für die Schule in Ridders erlaube ich mir zu erwidern, daß im Verfolg des Schreibens des Kirchenvisitatoriums vom 16.ten Decbr. v.J. die Schreiben der Oberintendantschaft vom 27.ten Juni und 30.ten August d.J. sowie das Schreiben des Rendsburger Visitatoriums vom 9.Octbr. d.J. erfolgt sind, das Visitatorium sich im Irrthum befindet, wenn es angeführt hat, das dasselbe mit Rücksicht auf dessen Schreiben vom 10.ten Decbr. v.J. ohne Nachschrift über die fragliche Angelegenheit geblieben sey. Königliche Intendantschaft des Gutes Drage zu Itzehoe, den 12.Decbr. 1844 An das Kirchenvistatorium der Probstei Rendsburg. Pro Memoria Auf das gefällige Schreiben vom 3.ten d.Mts., betreffend die regulativmäßige Regulierung des Dienstlandes der Schule zu Winseldorf verfehlte ich nicht Namens der Gutsherrschaft zu erwidern, daß diese Angelegenheit längst erledigt ist. Nachdem nämlich die Winseldorfer Schulcommune erklärt, daß sie zur Zeit nicht im Stande sey Land in natura für die Schule auszulegen, hat wegen Bestimmung eines äquivalents in reinem Korn unterm 16.April d.J. eine förmliche Taxation statt gefunden, das Protokoll hierüber habe ich den hochverehrlichen Herren Kirchenvisitatoren zugesandt, wobei ich bemerkte, daß beide Partheien mit dem Resultat der Taxation zufrieden seien, und ist dann mittelst Schreiben den Herren Visitatoren vom 30.Juli d.J. der Gutsherrschaft die Abschrift eines Bescheides der Königlichen Regierung vom 12.Juli d.J. mitgetheilt worden, wonach jene Taxation auch von Seiten der Regierung genehmigt worden. Von Vorstehendem habe ich dann damals sowohl die Schulcommune als auch den Schullehrer Hüttman in Kenntnis gesetzt und ist dann damit diese Bestimmung in Kraft getreten. Itzehoe im Oberinspektorat der Herrschaft Breitenburg, den 14.Decbr. 1844 .. Rötger |